Kommentar zum Lieferkettengesetz der Bundesregierung

2011 verabschiedete der UN-Menschenrechtsrat Leitprinzipien zu Wirtschaft und Menschenrechten. In Deutschland war die Umsetzung des Lieferkettengesetzes von einem langen und zähen Ringen begleitet. 2018 wurde sie für Deutschland sogar angemahnt. Erst im Februar 2021 einigten sich Arbeitsminister Heil, Wirtschaftsminister Altmaier und Entwicklungsminister Müller auf einen Entwurf, der vom Kabinett gebilligt wurde.

Der Entwurf

Das Gesetz soll ab 2023 für Unternehmen ab 3000 Mitarbeitern gelten. Das sind ca. 600 Unternehmen. Ein Jahr später werden Unternehmen ab 1000 Mitarbeitenden (ca. 3000 Betriebe) in die Pflicht genommen. Die Kontrolle liegt beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Bei Verstößen sind Sanktionen in Form von Bußgeldern und der Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen möglich.

Leider klammert der Entwurf die zahlreichen mittelständischen Unternehmen von der Verpflichtung aus, die z.B. von Kommunen Aufträge erhalten. Die Sorgfaltspflichten der Unternehmen beschränken sich auf den eigenen Geschäftsbereich und auf die unmittelbaren Zulieferer. Weitere Zulieferer in der Kette bis hinunter zum Rohstofflieferanten müssen nur abgestuft geprüft werden. Unternehmen müssen erst aktiv werden, wenn schon etwas passiert ist, obwohl durch eine vorausschauende Risikoanalyse Menschenrechtsverletzungen im Vorfeld verhindert werden könnten. Eine zivilrechtliche Haftung wurde fallen gelassen, durch die Opfer schwerer Menschenrechtsverletzungen einen verbesserten Rechtsschutz vor deutschen Gerichten erhalten hätten.

Wir wünschen uns ein stärkeres Lieferkettengesetz.

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